Gutachten

Gutachten, Schlichtung und Mediation

Im Laufe meiner langjährigen Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wurden zahlreiche Gutachten für Gerichte im gesamten Bundesgebiet erstellt. Im Bereich der Privatgutachten erfolgten Gutachten und Schlichtungen auch im europäischen Ausland sowie Beratungen, Prüfungen und Untersuchungen über die europäischen Grenzen hinweg.

Im Bereich von Bauvorhaben können unterschiedliche Streitigkeiten wie z.B. im Bereich der

  • Vergütungsansprüche
  • Rechnungsstellung
  • Werklohn
  • Nachträge
  • Bauverzögerung
  • Schadenersatz
  • Beschaffenheit
  • Gewährleistung
  • Mietzinskürzungen usw. auftreten.

Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bin ich Ansprechpartner in vielen Streitigkeiten im Bereich der Sachmängel und auch bei Baurechtskonflikten. Zur Konfliktbeilegung können verschiedene Verfahren dienen die von uns erfolgreich angeboten werden. Eine Erläuterung zu den verschiedenen Methoden der Konfliktbeilegung erhalten Sie nachfolgend.

Gerichtsgutachten

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erhält im Laufe eines Gerichtsverfahrens den Auftrag, streitgegenständliche Behauptungen und Fragen zu klären und darüber ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Dafür erhält er die Gerichtsakte und den Beweisbeschluss übersandt. Aus dem Beweisbeschluss sind die von ihm zu beantwortenden Fragen zu entnehmen. Nach dem Aktenstudium erfolgt üblicherweise der so genannte Ortstermin um die Situation vor Ort zu prüfen.

Anschließend wertet der Sachverständige seine Feststellungen und Aufzeichnungen aus und erstellt ein schriftliches, nachvollziehbares Gutachten. Hierfür bedient er sich seinem überdurchschnittlichen Fachwissen, Regelwerken, fundierter Literatur, dem Stand der Technik und den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens enthält in nachvollziehbarer Form alle notwendigen Informationen und ermöglicht dem Gericht eine entsprechende Bewertung und Beurteilung.

Privatgutachten (Parteigutachten)

Privatgutachten bezeichnen die Untersuchung und sachverständige Beurteilung eines Sachverhalts durch einen Gutachter im Auftrag einer Partei anstatt des Gerichts. Ein Privatgutachten (Parteigutachten) dient dazu, dem Auftraggeber und eventuell seinem Rechtsbeistand, einen genauen Sachvortrag im Verfahren zu ermöglichen. Der Ablauf und die Inhalte von privaten Gutachten sind prinzipiell mit dem der gerichtlichen Tätigkeit identisch. Der grundlegende Unterschied besteht darin, dass Privatgutachten durch Privatpersonen, Organisationen, Gesellschaften oder auch Behörden beauftragt werden. Die Aufgabe eines Privatgutachtens kann sein, dem Auftraggeber fehlendes Fachwissen zu vermitteln oder Behauptungen, Fragen oder Sachverhalte aufzuklären um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Ebenso kann ein Privatgutachten auch dazu dienen um Fakten für oder gegen ein Gerichtsgutachten zu liefern. Entgegen dem Beweisbeschluss durch ein Gericht wird die Frageformulierung durch den Auftraggeber vorgegeben. Der Sachverständige sollte darauf achten, dass das Thema klar und eindeutig beschrieben und eingegrenzt wird. Er sollte seinem Auftraggeber gegebenenfalls bei der Ausarbeitung der Fragestellung helfen.

Schiedsgutachten

Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrag von mindestens zwei sich streitenden Parteien bestimmte Feststellungen, aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und die Parteien diese Feststellungen gegenseitlich anerkennen.Die außergerichtliche Tätigkeit als Schiedsgutachter dient vor allem der Streitvermeidung und der Streitschlichtung. Das Ziel eines Schiedsgutachtens soll die Klärung von Behauptungen, Fragen oder Sachverhalte der Parteien sein. Eine gerichtliche Auseinandersetzung und die daraus resultierende Kosten sollen dadurch vermieden werden. Die Berufung eines Schiedsgutachters erfolgt im Privatauftrag. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die beiden Parteien zuvor auf den Schiedsgutachter geeinigt haben. Mit einem Schiedsgutachtenvertrag wird ein Vertrag zwischen den Parteien und dem Schiedsgutachter geschlossen, der den Ablauf des Schiedsgutachtens und die Vergütung des Gutachters regelt. Üblicherweise wird der Vertrag geschlossen, bevor der Sachverständige die Behauptungen, Fragen oder Sachverhalte prüft. Sollten die Parteien später wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, ist das Gericht an die Feststellung des Schiedsgutachters gebunden und tritt in der Regel nicht erneut in eine Beweisaufnahme ein.

Schlichtung

Eine Schlichtung ist die außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreites zwischen Parteien durch einen von einer neutralen Instanz vorgeschlagenen Kompromiss, der von den Parteien akzeptiert wird. Schlichtungsverfahren können angewendet werden, wenn sich zwei Parteien nicht auf eine vertragliche Regelung einigen können, dies aber wollen oder sogar müssen. Bei der Schlichtung geht es nicht zwingend darum zu beurteilen, welche von beiden Parteien recht hat, sondern um eine gemeinsame Lösung zu finden, bei der beide Parteien vergleichen. Der Schlichter ist dazu berufen einen Einigungsvorschlag zu machen. Je nach Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens ist dieser Vorschlag bindend und setzt zwingend die vertragliche Vereinbarung fest. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Schlichter einen unverbindlichen Vorschlag macht, den die Parteien dann annehmen oder verwerfen können. Vergleiche die bei Schlichtungen getroffen werden gelten genauso wie die Vereinbarungen vor einer Gütestelle und sind, wie ein Urteil, vollstreckbar.

Mediation

Die Mediation (Vermittlung) ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes, bei der die Konfliktparteien durch die Unterstützung eines Mediators zu einer gemeinsamen Vereinbarung gelangen wollen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Ein zentrales Anliegen der Mediation ist es die Konfliktparteien in ein Gespräch zu bringen. Bei dem neu beginnenden kommunikativen Ablauf sollten die Konfliktparteien Sachen und Personen voneinander trennen, individuelle Wahrnehmungen als Konfliktfaktoren anerkennen, unterschiedliche Bedürfnisse und Interessen der Konfliktpartei/en berücksichtigen und von Entscheidungsverzerrungen loslassen.

Der Mediator ist verantwortlich für den Prozess, die Parteien sind verantwortlich für den Inhalt. Bei der Mediation werden vom Mediator keine Entscheidungen getroffen, keine Empfehlungen und keine Vorschläge für eine mögliche Konfliktregelung formuliert. Wie bei der Schlichtung werden ohne Zustimmung der Parteien keine verbindlichen Entscheidungen gefällt. Bei der Mediation überlässt der Mediator die Entscheidung ganz den Konfliktbeteiligten. Der Mediator hat die Aufgabe den Kommunikationsprozess mit den Konfliktparteien zu strukturieren und zu moderieren.
Der Mediator leitet die Mediation allparteilich bzw. allparteiisch und steht somit auf der Seite jedes Beteiligten. Der Mediator gleicht u.a. ein Machtgefälle zwischen den Parteien aus.


Die konzeptionellen Grundlagen der Mediation bildet u. a. das Harvard-Konzept als eine Verhandlungstechnik. Die Mediation setzt immer die Freiwilligkeit voraus. Alle Beteiligten, auch der Mediator, können die Mediation jederzeit abbrechen. Alle Konfliktparteien müssen mit einer gewissen Verhandlungsbereitschaft in die Mediation gehen. Dies umfasst auch die prinzipielle Verhandlungs- und Abschlussfähigkeit der Beteiligten.
Das Ziel der Mediation ist die Lösung eines Konfliktes, möglichst durch den wechselseitigen Austausch über die Konflikthintergründe und mit einer verbindlichen Vereinbarung der Teilnehmer. Die Frage nach einer eventuellen Schuld steht nicht im Vordergrund. Auch Veränderungen im Verhalten der Mediationsteilnehmer untereinander werden nur insoweit gefördert, als sie für die verbindliche Lösung des Konflikts notwendig sind.