Bau- und Beschichtungsprodukte

Gesundheitliche Beeinträchtigung durch Bau- und Beschichtungsprodukte

Die Sensibilität der Verbraucher gegenüber Gerüchen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Baustoffe nimmt zu. Vermehrt werden vorwiegend nach Beschichtungsarbeiten vom Gebäudenutzer Mängel durch Gerüche oder mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen beanstandet.
Gerüchen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen können durch Emissionen aus Bau- und Beschichtungsstoffen entstehen.

Für diese Beeinträchtigungen gibt es verschiedene Ursachen wie:

  • Emissionen aus Beschichtungsstoffen, Möbeln, Teppichkleber, Fugendichtstoffen usw.
  • Falsche Zuordnung der Emissionen
  • Falsche Produktauswahl bezüglich der Emissionen
  • Fehler in der Produktverarbeitung
  • Termindruck am Bau, Beschichtungsstoffe sind vor dem Bezug der Räume nicht ausgetrocknet
  • Mangelnde Lüftung nach Renovationsarbeiten in der kalten Jahreszeit
  • Schimmelpilzbildung und Bakterienbildung auf unzureichend getrockneten Untergründen

Für den Auftragnehmer (Verarbeiter) gilt, dass die Werkstoffauswahl unter ökologischen Gesichtspunkten, d.h. unter Berücksichtigung der umweltrelevanten Schadstoffe, erfolgen muss. Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auch dahingehend zu beraten hat.
Liegen konkrete Produktanforderungen (Beanspruchbarkeit, Dauerhaftigkeit, Wirksamkeit) vor, ist der ökologisch unbedenklichere Werkstoff einzusetzen, wenn er die selben technischen Eigenschaften aufweist. Hierbei sind auch umweltbelastende Arbeitsverfahren zu berücksichtigen, die bei einer künftigen Überarbeitung bzw. Erneuerung eventuell entstehen können.

Nach §16 Gefahrstoffverordnung muss der Auftragnehmer nach geeigneten Ersatzprodukten suchen und Stoffe oder Produkte mit geringerem Gesundheitsrisiken für den Verarbeiter (für seine angestellte Mitarbeiter) einsetzen.
Dies bedeutet, dass umweltschonende wasserverdünnbare Produkte den lösungsmittelhaltigen Produkten vorzuziehen sind, wenn eine Gleichwertigkeit gegeben ist.
Eine ganzheitliche Betrachtung im Sinne der Ökobilanz erfordert darüber hinaus, dass die Hersteller die Umweltschäden durch die Kultivierung zur Gewinnung der Rohstoffe, beim Abbau sowie ihrer Auf- und Zubereitung bis zum verarbeitungsfertigen Produkt ermitteln und offenlegen.
Umweltbelastungen können durch stoffliche Emissionen in die Luft, das Wasser und das Erdreich sowie durch unverwertbare Reststoffe entstehen.

Häufig wird von den Medien der Eindruck vermittelt, dass eine Wahrnehmung von Gerüchen nach Renovationsarbeiten unmittelbar mit einer Gesundheitsgefährdung in Verbindung steht. Diese Aussage ist grundsätzlich nicht richtig. Ausschlaggebend ist immer die Art und der Umfang der Emissionen.
Die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung nach der Gefahrenstoffverordnung gibt Auskunft über den Gehalt an schädlichen Stoffen. Werden aber Sicherheitsdatenblätter bei den Herstellern angefordert, entsteht oft schon bei einer unbedenklichen Farbe der Eindruck, dass es sich um ein gesundheitsgefährdendes Produkt handelt, da diese Sicherheitsdatenblätter falsch interpretiert werden.
Sicherheitsdatenblätter sind für den Anwendungsfall (Schutzmaßnahmen die während der Verarbeitung des Produktes einzuhalten sind), Transport sowie im Falle eines Unfalles usw., ausgelegt. Es können jedoch keine Schlussfolgerung getroffen werden, die auf eine eventuelle Gesundheitsgefährdung nach Verarbeitung und Durchtrocknung des Produktes hindeuten.

Fast alle Hersteller bieten heute wasserbasierende Produkte als Alternative zu den konventionellen lösungsmittelhaltigen Alkydharzlacken und -lasuren an.
Diese Produkte sind beim Wohnungsbau und -renovation, in Bezug auf Beanspruchbarkeit, Dauerhaftigkeit, Wirksamkeit mit den konventionellen lösungsmittelhaltigen Lacken und Lasuren mindestens gleichzusetzen.

Ebenso sind bei den Wandfarben für den Innenbereich emissionsarme, lösungsmittel- und weichmacherfreie Typen zu wählen.
Auch im Hinblick auf die VOC Richtlinie ist eine sensible Produktauswahl zu treffen damit eine das Wohnverhalten beeinträchtigende Geruchsbelästigung der Vergangenheit angehört.

Lösungsmittelhaltige Alkydharzlacke basieren auf Pflanzenölbasis, bestehend aus ungesättigten Fettsäuren. Diese Lacke werden mit schwach riechenden, aromatenfreien und gering toxischen Testbenzin (Paraffinkohlenwasserstoffen) hergestellt.
Die bei der Verarbeitung auftretenden Lösungsmittelemissionen sind im Gegensatz zu den aromatenhaltigen Lacken in der Geruchswahrnehmung und Schleimhautreizung deutlich reduziert.

Jedoch kann der typische Pflanzenölgeruch, der besonders während der Lackhärtung und als Folge des Oxidation durch Aufnahme von Luftsauerstoff entsteht, nicht vermieden werden. Je nach Lüftungsbedingungen, können solche Gerüche mehrere Wochen andauern.
Nach den heutigen Erkenntnissen besteht wegen des typischen Pflanzenölgeruches zwar keine Gesundheitsgefährdung, da die relevanten flüchtigen Kohlenwasserstoffe bereits nach wenigen Tagen Trockenzeit bei Raumtemperatur verdunsten und im Anstrich nicht mehr vorhanden sind, doch ist diese Geruchsbelästigung nicht ohne weiteres zumutbar.
Sollte in Bezug auf die technischen Anforderungen keine Möglichkeit bestehen auf ein ökologisch sinnvolleres Produkt auszuweichen, ist der Auftraggeber zumindest über eine evtl. Beeinträchtigung durch Emissionen aufzuklären.

Grundsätzlich bietet sich an Produkte zu verwenden die nach der DIN EN 71-3 "Norm für Sicherheit von Spielzeug-Migration bestimmter Elemente" geprüft wurden. Diese europäische Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren für toxische Elemente fest. Bei der Prüfung werden aus den Beschichtungen von Spielzeug die löslichen Stoffe unter Bedingungen extrahiert, die einem Verbleib im Verdauungstrakt nach dem Verschlucken entsprechen. Der Anteil der gelösten und damit bioverfügbaren Elemente wird quantitativ bestimmt und mit dem für jedes Element festgelegten Grenzwert verglichen. Die Anforderungen der DIN EN 71-3 sind erfüllt, wenn die Grenzwerte unterschritten werden. Die Bioverfügbarkeit von bestimmten Schwermetallen liegt bei diesen Produkten unter den erforderlichen Grenzwerten und erfüllt somit die Voraussetzungen der DIN EN 71-3, Sicherheit von Spielzeug, speichel und schweißecht.

Die Art und Weise wie die Bioverfügbarkeit in der EU-Spielzeugrichtlinie definiert ist, ergaben die Prüfverfahren in der Norm, die sich mit der Migrationmenge (Migration=Wanderung) der löslichen Elemente aus einem Spielzeugmaterial befassen. Die Richtlinie führt Grenzwerte der Bioverfügbarkeit für Antimon, Arsen, Barium, Cadmium, Chrom, Blei, Quecksilber und Selen auf.

Produkte die nach dieser europäischen Norm geprüft sind bieten die Sicherheit, dass sich keine gefährlichen Inhaltsstoffe durch Speichel oder Schweiß (Handschweiß z.B. bei einer Lackierung von Geländer, Möbel usw.) lösen. Was natürlich nicht nur für Spielzeug sondern für alle gebrauchsüblichen zu beschichtenden Gegenstände gilt.

 

Flüchtige organische Verbindungen in Bautenfarben

Die Entwicklung der Europäischen Umweltgesetzgebung schreitet voran. Die Gesamtbelastung der Umwelt durch organische Lösungsmittel aus Farben und Lacken wurde reduziert. Zu diesem Zweck wurde die Deco-Paint-Richtlinie ins Leben gerufen.

Die Deco-Paint-Richtlinie regelt die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verbindung organischer Dekorfarben und -lacken und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung und gliedert lösemittel- und wasserverdünnbare Systeme in Kategorien. In einer Unterkategorie wird der erlaubte VOC Gehalt der Bautenfarben, -lacke festgelegt.

In diesen Kategorien wird der VOC Gehalt in Gramm pro Liter festgelegt.
Die Grenzwerte der VOC Richtlinie wurden bei wasserverdünnbaren Lackfarben auf max. 130g VOC/l Farbe seit 2010 festgelegt. Bei lösungsmittelhaltigen Lackfarben auf max. 300g VOC/l Farbe seit 2010. Viele Hersteller stellen Produkte her, die diese Anforderungen weit unterschreiten.

VOC = Volatile Organic Compounds (flüchtige organische Verbindungen)